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Energy Sharing, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Welches Modell passt?

vor 5 Tagen
3 Min. Lesezeit

Was ist Energy Sharing überhaupt?


Energy Sharing bedeutet, dass Strom aus einer Anlage für erneuerbare Energien mehreren Verbrauchern zugeordnet wird, die nicht im selben Gebäude sitzen. Der Strom läuft dabei über das öffentliche Netz. Technisch ist es derselbe Strom wie bisher, rechtlich wird er rechnerisch aufgeteilt: Ein Teil der Erzeugung wird den Zählern der Teilnehmer zugewiesen, der Rest kommt weiter vom eigenen Stromversorger.

Der Unterschied zum Eigenverbrauch ist also kein technischer, sondern ein abrechnungstechnischer. Und genau daran entscheidet sich, ob sich das Modell im Einzelfall lohnt.


Seit wann ist das erlaubt?


Seit dem 1. Juni 2026. Geregelt ist es in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes unter der Überschrift „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“. Der räumliche Rahmen ist zunächst das Bilanzierungsgebiet, in dem Anlage und Verbrauchsstellen liegen. Ab dem 1. Juni 2028 kommen angrenzende Bilanzierungsgebiete derselben Regelzone hinzu.


Warum es trotzdem noch nicht überall funktioniert


Das ist der Punkt, der in vielen Beiträgen fehlt. Die Bundesnetzagentur hat am 7. Juli 2026 in ihrer Mitteilung Nr. 73 klargestellt, dass Energy Sharing innerhalb des bestehenden Modells der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung abgewickelt werden soll. Für die Netzbetreiber ergeben sich daraus ausdrücklich keine weiteren Umsetzungserfordernisse. Gleichzeitig hält die Mitteilung fest, dass Lieferanten nicht verpflichtet sind, diese Dienstleistung anzubieten.

Im Klartext: Das Recht ist da, der Weg ist beschrieben — aber es braucht einen Stromlieferanten oder Dienstleister, der mitmacht. Wer heute mit Energy Sharing plant, sollte deshalb zuerst klären, ob es in seinem Netzgebiet überhaupt einen Anbieter gibt. Alles andere ist Planung ins Blaue.


Die zweite Hürde: der Zähler


Energy Sharing rechnet mit Viertelstundenwerten. Das setzt ein intelligentes Messsystem voraus — und zwar nicht nur an der Erzeugungsanlage, sondern an jeder teilnehmenden Verbrauchsstelle. Fehlt es irgendwo, funktioniert das Modell dort nicht. Der Einbau läuft über den Messstellenbetreiber und braucht Vorlauf. Das ist in der Praxis häufig der Punkt, an dem ein Zeitplan kippt.


Wie sich die drei Modelle unterscheiden


Mieterstrom (§ 42a EnWG) bleibt innerhalb eines Gebäudes und läuft über die hausinternen Leitungen. Der Vermieter übernimmt die Rolle des Versorgers mit allem, was dazugehört. Der Preis ist gesetzlich an den örtlichen Grundversorgertarif gekoppelt. Netzentgelte fallen für den vor Ort gelieferten Strom nicht an.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) bleibt ebenfalls im Gebäude, ist aber deutlich schlanker als Mieterstrom. Der Preis für den Solarstrom wird frei vereinbart, und die Vollversorgungspflicht entfällt — jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Stromvertrag für den Rest.

Energy Sharing (§ 42c EnWG) verlässt das Gebäude und nutzt das öffentliche Netz. Dafür fallen Netzentgelte, Umlagen und Abgaben in voller Höhe an, und das intelligente Messsystem ist Pflicht.


Wann passt welches Modell?


Bleibt der Strom im Haus, ist fast immer die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung der einfachere Weg — gerade für Eigentümergemeinschaften und Vermieter mit einer Dachanlage. Bei großen Bestandsgebäuden mit vielen Wohneinheiten kann klassischer Mieterstrom die Nase vorn haben, weil dafür ein Zuschlag vom Netzbetreiber gezahlt wird. Energy Sharing wird erst dann interessant, wenn der Strom über die Gebäudegrenze hinaus soll: zur Werkstatt auf der anderen Straßenseite, zum Vereinsheim, zu den Kindern im Nachbarort.

Dass über die künftige Vergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen politisch diskutiert wird, erhöht das Interesse an allen drei Modellen. Das ist nachvollziehbar — ersetzt aber die Rechnung im Einzelfall nicht.


Der Fehler, der am meisten kostet


Das Kompetenzteam Energysharing des Deutschen Energieberater-Netzwerks nennt als häufigsten Fehler, sich zu früh auf ein Modell festzulegen. In vielen Mehrfamilienhäusern ist eine der anderen Varianten wirtschaftlich besser. Und wer nur den verhandelten Strompreis rechnet, rechnet falsch: Messstellenbetrieb, Netzentgelte und Umlagen gehören in dieselbe Rechnung.

Zwei weitere Punkte, die vorher geklärt gehören: Der Wechsel in die Direktvermarktung ist eine Einbahnstraße — der Anspruch auf die bisherige Veräußerungsform kommt nicht zurück. Und ob die Rechtsform des Anlagenbetreibers zu § 42c EnWG passt und welche steuerlichen Folgen die Lieferung hat, gehört vor die Entscheidung, nicht danach. Das ist eine Frage an Ihre Steuerberatung.


Was wir dabei übernehmen


Wir bauen keine Photovoltaikanlagen — das macht Ihr Elektrobetrieb. Wir vergleichen die Modelle für Ihr Gebäude, prüfen die Voraussetzungen und sagen Ihnen, welcher Weg zu Ihrer Situation passt und welcher nicht. Wenn das Thema Teil einer größeren Maßnahme ist, schauen wir es gemeinsam mit der energetischen Sanierung oder dem Neubauvorhaben an. Geht es um die Einbindung in ein Förderverfahren, gehört die Fördermittelberatung dazu.

Am Anfang steht ein Gespräch. Eine Erstberatung klärt in der Regel schon, ob sich der Aufwand für Sie überhaupt lohnt.

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