BEG-Förderung: Was sich zum 1. November 2026 ändert
Zum 1. November treten in der Bundesförderung für effiziente Gebäude zwei aktualisierte Dokumente in Kraft. Das klingt nach Verwaltungsdetail – zwei Punkte daraus verändern aber konkret, was bei einer Biomasseheizung gefördert wird und was Sie bei der Antragstellung beibringen müssen. Hier das Wichtigste, eingeordnet.
Zwei Dokumente, ein Stichtag
Aktualisiert wurden das Infoblatt der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren in der Version 11.1 und die Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen in der Version 8.0. Beide gelten ab dem 1. November 2026.
Die neue Fassung der technischen FAQ zieht nach, was auf Richtlinienebene längst gilt: Die neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen ist seit dem 21. Juli 2026 in Kraft. Die FAQ sind kein eigenes Regelwerk, sondern die Auslegungshilfe dazu – und genau deshalb lohnt der Blick hinein. Dort steht, wie die Anforderungen in der Praxis nachzuweisen sind.
Biomasse: Der Klimageschwindigkeits-Bonus bekommt eine Kombinationspflicht
Das ist die Änderung mit der größten praktischen Wirkung. Die bis zum 21. Juli 2026 geltende Sonderregelung für den Einbau eines förderfähigen Biomasse-Wärmeerzeugers entfällt ersatzlos.
Stattdessen gilt: Beim Einbau eines förderfähigen Biomasse-Wärmeerzeugers kann der Klimageschwindigkeits-Bonus nur noch gewährt werden, wenn dieser kombiniert wird mit
• einer solarthermischen Anlage oder
• einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit direkt elektrischer Warmwasserbereitung oder
• einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung.
Zwei Dinge dazu, die in der Praxis wichtig sind. Erstens: Bereits bestehende Anlagen dürfen angerechnet werden – wer schon Solarthermie oder Photovoltaik auf dem Dach hat, muss nicht neu bauen. Zweitens: Die ergänzende Anlage ist nicht beliebig klein zu wählen. Sie muss so dimensioniert sein, dass sie den Warmwasserbedarf des vom neuen Biomassekessel versorgten Bereichs außerhalb der Heizperiode decken kann.
Wer also einen Pelletkessel plant und mit dem Bonus gerechnet hat, sollte das Konzept jetzt prüfen – nicht erst beim Antrag.
Kombinationskessel: Grenzwerte je Brennstoff
Ein kurzer, aber eindeutiger Punkt: Kombinationskessel, die Biomassepellets beziehungsweise Hackgut und Scheitholz verbrennen, müssen die Emissionsgrenzwerte für jeden Brennstoff einzeln einhalten, um förderfähig zu sein. Ein guter Mittelwert über beide Betriebsarten reicht nicht.
Wärmepumpen: Was ab Juli 2027 an der Schnittstelle gefordert wird
Das Infoblatt 11.1 enthält als einzige inhaltliche Neuerung die ausformulierten Anforderungen an die digitale Schnittstelle von Wärmepumpen. Sie gelten ab dem 1. Juli 2027. Bis zum 30. Juni 2027 bleibt es bei den Anforderungen der technischen FAQ.
Zwei Dinge werden dort getrennt geregelt.
Die netzorientierte Steuerung nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Gemeint ist die Kommunikation des Netzbetreibers über Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtung oder über ein Energiemanagementsystem. Umzusetzen sind die Empfehlungen der Netzbetreiber zum Stand der Technik; als erfüllt gilt das insbesondere bei Verwendung des Kommunikationsformats EEBUS nach VDE-AR-E 2829-6. Diese Anforderung gilt für alle im Rahmen der Bundesförderung geförderten Wärmepumpen, unabhängig von der Anlagenleistung. Ausgenommen sind Brauchwasserwärmepumpen, wenn sie als Umfeldmaßnahme gefördert werden und nicht ohnehin zur netzorientierten Steuerung verpflichtet sind.
Die interoperable Schnittstelle zum Energiemanagementsystem. Hier kommt der Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission ins Spiel. Erfüllt sein müssen mindestens die für die jeweilige Gerätekategorie verpflichtenden Anwendungsfälle sowie der Anwendungsfall zur preisgesteuerten Lastverschiebung. Den Nachweis führt der Hersteller durch eine Herstellererklärung – und zwar für das Gesamtsystem, auch wenn dafür zusätzliche Hardware oder eine Internetanbindung nötig ist. Diese zweite Anforderung gilt ab dem 1. Juli 2027 nur für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln.
Was als natürliches Kältemittel anerkannt wird, ist in den FAQ beispielhaft aufgeführt: Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak, Wasser und Kohlendioxid.
Drei Punkte sind ersatzlos gestrichen
Aus der FAQ-Liste entfallen die Einträge zu den technischen Mindestanforderungen an die Innenbeleuchtung, zur Leuchten-Lichtausbeute und zur Verbindung der Heizungsanlage mit dem Internet.
Wichtig für die Einordnung: Eine gestrichene FAQ heißt nicht automatisch, dass die dahinterliegende Anforderung weg ist. Maßgeblich bleiben die Richtlinie und die technischen Mindestanforderungen. Wer eine Beleuchtungssanierung im Nichtwohngebäude vorbereitet, sollte sich die Anforderungen jetzt aus der Richtlinie herleiten statt aus der FAQ-Liste.
Angekündigt, aber noch nicht geregelt
Für kommende Fassungen des Infoblatts sind drei Themen angekündigt, zu denen bisher nur die Ankündigung existiert:
• die Lebenszyklusanalyse als verbindliche Anforderung für die Nachhaltigkeitsklassen,
• der Förderausschluss dezentraler Wärmeerzeuger in Wärmenetzgebieten,
• die Förderung von Wärmepumpen mit lokaler Wertschöpfung.
Besonders der zweite Punkt verdient Aufmerksamkeit, wenn in Ihrer Gemeinde die kommunale Wärmeplanung läuft. Was genau gelten wird, steht allerdings noch nicht fest – aus einer Ankündigung eine Empfehlung zu machen, halte ich für verfrüht.
Heizungsförderung: Das GEG gilt weiter
Eine Frage, die mir im Moment oft gestellt wird: Was passiert zum Jahreswechsel, wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz kommt?
Für die Förderung ist die Antwort eindeutig. Es bleiben die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes und der darin eingebundenen Normen maßgeblich – auch über den 1. Januar 2027 hinaus. Eine Umstellung wird rechtzeitig angekündigt, sie passiert zum Jahreswechsel nicht automatisch.
Für laufende und geplante Vorhaben heißt das: Die Nachweise, die Sie jetzt vorbereiten, behalten ihre Grundlage.
Der Punkt, der Eigentümer direkt betrifft
Bei der Antragstellung zur Heizungsförderung ist der Jahres-Endenergiebedarf oder der gemessene Jahres-Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr anzugeben. Hier wird aus einem Verwaltungsdetail eine Aufgabe für den Eigentümer.
Woher die Zahl kommen darf:
• aus dem Energieausweis, wenn einer vorliegt,
• aus den Heizkostenabrechnungen oder den gemessenen Jahresverbräuchen,
• und wenn kein Energieausweis existiert: nach derselben Methodik, nach der ein Energieausweis erstellt wird.
Liegen keine Verbrauchsdaten über zwölf Monate vor, muss gerechnet werden. Dafür kommt die Bilanzierung nach DIN V 18599 infrage – oder eine sachgerechte Abschätzung auf Grundlage der Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 im detaillierten Verfahren. Der Energiebedarf für die Trinkwarmwasserbereitung ist zusätzlich zu ermitteln und einzurechnen.
Und der Satz, den man nicht überlesen sollte: Die Ermittlung und Herleitung der Werte ist für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Zahl ohne Herleitung reicht nicht. Das fällt nicht bei der Antragstellung auf, sondern beim Verwendungsnachweis – und dann ist die Maßnahme längst gebaut.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie einen Heizungstausch planen: Legen Sie die Unterlagen zusammen, aus denen sich Ihr Energieverbrauch belegen lässt. Heizkostenabrechnungen der letzten Jahre, Zählerstände, ein vorhandener Energieausweis. Ist nichts davon da, wissen wir früh genug, dass gerechnet werden muss.
Wenn Sie eine Biomasseheizung planen und mit dem Klimageschwindigkeits-Bonus rechnen: Prüfen Sie die Kombination, bevor Sie beauftragen.
Wenn Sie bereits mitten im Verfahren sind: An Ihrer Grundlage ändert sich durch den Stichtag nichts. Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung galt.
Sie sind unsicher, welche Fassung für Ihr Vorhaben gilt oder wie der Endenergiewert für Ihren Antrag herzuleiten ist? Sprechen Sie mich an. Mehr zur Fördermittelberatung, zur energetischen Baubegleitung und zum Energieausweis finden Sie hier.
Quelle: Infoletter der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Deutsche Energie-Agentur (dena), vom 30. Oktober 2026, sowie die Blaufassungen der genannten Dokumente. Maßgeblich sind immer die Förderrichtlinien und die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassungen.





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