Pflicht oder Kür? Die gesetzliche Rohrleitungsdämmung im Neubau und bei der Sanierung
- Norbert Koch
- vor 4 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Energie sparen beginnt im Kleinen. Wussten Sie, dass ungedämmte Heizungs- und Wasserrohre in unbeheizten Räumen wie dem Keller echte Energiefresser sind? Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber die Dämmung von Leitungen verbindlich vor. Ob Sie neu bauen oder sanieren – hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen.
Die gesetzliche Grundlage: Energieeinsparverordnung (EnEV) & GEG
Die Pflicht zur Rohrleitungsdämmung ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben, das die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst hat. Das GEG regelt alles, was mit der Energieeffizienz von Gebäuden zu tun hat – und dazu gehören eindeutig auch die Verteilleitungen.
Das Ziel ist einfach: Energieverluste minimieren und damit Heizkosten sowie CO2-Emissionen senken. Eine nachträgliche Dämmung ist eine der effektivsten und kostengünstigsten Maßnahmen überhaupt.

Was muss gedämmt werden? Der Anwendungsbereich
Die Dämmpflicht betrifft folgende Leitungen:
Heizungsleitungen: Alle Vor- und Rücklaufleitungen von Heizungsanlagen.
Warmwasserleitungen: Alle Leitungen, die warmes Trinkwasser transportieren (Zirkulationsleitungen eingeschlossen).
Kaltwasserleitungen? Ja, auch! Aber aus einem anderen Grund: Vermeidung von Tauwasser.
Wichtig: Die Pflicht gilt nur für Leitungen in unbeheizten Bereichen. Dazu zählen:
Keller
Dachböden
Garagen
Installationsschächte
Verteilerräume
Leitungen in beheizten Wohnräumen müssen nicht gedämmt werden.
Die konkreten Vorschriften: Mindestdicke und Dämmstoffqualität
Das GEG schreibt nicht nur vor, dass gedämmt werden muss, sondern auch wie. Die Mindestanforderungen richten sich nach dem Rohrdurchmesser und der Temperatur des Mediums in der Leitung.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die mindestens erforderliche Dämmstärke:
Leitungstyp | Rohrdurchmesser bis 22 mm | Rohrdurchmesser 22 bis 35 mm | Rohrdurchmesser über 35 mm |
Heizungsvorlauf (≥ 60°C) | 30 mm | 40 mm | 50 mm |
Heizungsrücklauf | 20 mm | 30 mm | 40 mm |
Warmwasser (≥ 60°C) | 30 mm | 40 mm | 50 mm |
Zirkulationsleitung | 20 mm | 20 mm | 20 mm |
Kaltwasser (< 20°C) | Dämmstärke gegen Tauwasserbildung (i.d.R. min. 6-9 mm) |
Zusätzlich zur Dicke ist die Wärmeleitfähigkeit (Lambda, λ) des Dämmmaterials entscheidend. Sie darf einen Wert von λ ≤ 0,035 W/(m·K) nicht überschreiten. Moderne Dämmstoffe aus synthetischem Kautschuk, Polyethylen-Schäumen (PE) oder Mineralwolle erfüllen diese Anforderung problemlos.
Dämmung im Neubau: Planen Sie es von Anfang an richtig!
Im Neubau ist die Dämmung aller relevanten Leitungen selbstverständlicher Bestandteil der Bauplanung und -ausführung.
Vorteil: Alle Leitungen sind leicht zugänglich, bevor Verkleidungen angebracht werden. Die Dämmung kann fachmännisch und lückenlos angebracht werden.
Kosten: Die Materialkosten sind im Gesamtbudget einer Heizungsinstallation marginal. Die Einsparungen über die Jahre sind enorm.
Prüfung: Der Einbau wird durch den Schornsteinfeger im Rahmen der Gefahrprüfung und durch den Bauleiter kontrolliert. Fehlende Dämmung führt zu einer Beanstandung.
Dämmung bei der Sanierung: Die oft übersehene Pflicht
Bei der Sanierung einer Heizungsanlage oder der Wasserleitungen wird die Dämmpflicht gerne vergessen – dabei ist sie gesetzlich bindend!
§ 71 GEG: Wird eine Heizungsanlage erneuert, müssen auch die zugehörigen Leitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden. Das gilt auch, wenn die Leitungen selbst nicht ausgetauscht werden.
Die goldene Regel: Immer, wenn Sie Hand an die Leitungen legen, müssen Sie sie auch nach aktuellem Standard dämmen.
Kosten-Nutzen: Die Nachrüstung der Dämmung ist eine der günstigsten Maßnahmen mit der kürzesten Amortisationszeit. Die Energieverluste ungedämmter Leitungen können bis zu 30% betragen! Die Investition rentiert sich oft innerhalb weniger Jahre.
Kaltwasserleitungen: Warum auch hier Dämmen Pflicht ist
Auch wenn es paradox klingt: Ja, auch Kaltwasserleitungen müssen gedämmt werden. Der Grund ist nicht die Energieeinsparung, sondern die Vermeidung von Tauwasser.
Fließt sehr kaltes Wasser durch eine Leitung in einem warmen, feuchten Kellerraum, kühlt sich die Rohroberfläche ab. Die Luftfeuchtigkeit kondensiert daran und es bilden sich Wassertropfen. Dies führt zu:
Wasserschäden an der Bausubstanz
Schimmelbildung
Korrosion an den Rohren und Befestigungen
Eine dünne Dämmschicht (ca. 6-9 mm) isoliert das Rohr ausreichend von der warmen Raumluft und verhindert so die Taupunktunterschreitung.
Fazit: Kleiner Aufwand, große Wirkung
Die Rohrleitungsdämmung ist eine gesetzliche Pflicht, die absolut Sinn ergibt. Sie ist eine Low-Budget-Maßnahme mit sofortiger und dauerhafter Wirkung auf Ihre Energierechnung und den Klimaschutz.
Handeln Sie jetzt:
Im Neubau: Stellen Sie sicher, dass Ihr Installateur die Dämmung nach GEG-Vorgaben ausführt.
Bei der Sanierung: Nutzen Sie die Gelegenheit und dämmen Sie alle zugänglichen Leitungen nach. Es lohnt sich!
Im Bestand: Gehen Sie durch Ihren Keller und checken Sie den Zustand Ihrer Leitungen. Alte, poröse Dämmung sollte erneuert werden.
Ignorieren Sie die Pflicht nicht – sonst heizen Sie buchstäblich Ihr Kellergeschoss mit.
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Wir dämmen nach dem Heizungstausch auch alle Leitungen mit Hr. Koch Hilfe
Unser Heiuungsbauer hat uns bei der Sanierung drauf gebracht.
Danke für die Hinweise. Das mit den Kaltwasserleitungen wusste ich noch nicht.
Bei unserem Heizungstausch, haben zu erst die Kellerdecke von unten gedämmt, dann die neuen Rohrleitungen. Das war ein genialer Hinweis vom Energieberater Koch
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