Die bayerische Bauordnung (BayBO) wurde in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Ein zentrales Element dieser Bestrebungen ist die Einführung der Solardachpflicht, die in Art. 44a BayBO geregelt ist. Diese Vorschrift verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude, Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen zu installieren.

Geltungsbereich der Solardachpflicht
Die Solardachpflicht in Bayern unterscheidet zwischen verschiedenen Gebäudetypen und Anwendungszeiträumen:
Nichtwohngebäude:
Gewerbliche oder industrielle Nutzung: Für Gebäude, die ausschließlich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, gilt die Pflicht zur Installation von Solaranlagen, wenn der Bauantrag oder die vollständigen Bauvorlagen ab dem 1. März 2023 eingereicht wurden.
Sonstige Nichtwohngebäude: Für alle anderen Nichtwohngebäude greift die Pflicht bei Einreichung des Bauantrags oder der vollständigen Bauvorlagen ab dem 1. Juli 2023.
Erneuerung der Dachhaut: Unabhängig vom ursprünglichen Baujahr des Gebäudes besteht die Pflicht zur Nachrüstung mit Solaranlagen, wenn die vollständige Erneuerung der Dachhaut ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
Wohngebäude:
Neubauten: Für Wohngebäude, deren Bauantrag oder vollständige Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, besteht eine Soll-Vorschrift zur Installation von Solaranlagen. Dies bedeutet, dass die Installation empfohlen wird, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Erneuerung der Dachhaut: Auch bei Wohngebäuden gilt die Soll-Vorschrift, wenn die vollständige Erneuerung der Dachhaut ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
Ausnahmen von der Solardachpflicht
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen die Solardachpflicht nicht greift:
Kleine Dachflächen: Gebäude mit einer Dachfläche von bis zu 50 m² sind von der Pflicht ausgenommen.
Nebengebäude: Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohngebäuden dienen, wie Garagen, Carports oder Schuppen, sind ebenfalls ausgenommen.
Spezielle Gebäudetypen: Unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen, Zelte und vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude fallen nicht unter die Solardachpflicht.
Technische und wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen entfällt, wenn deren Erfüllung:
Technisch unmöglich ist, beispielsweise aufgrund der Dachkonstruktion oder Verschattung.
Unbillige Härte darstellt, etwa durch unangemessenen Aufwand oder wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.

Anforderungen an die Auslegung der Solaranlagen
Die BayBO definiert, was unter einer "angemessenen Auslegung" der Solaranlagen zu verstehen ist:
Modulfläche: Die Fläche der Solarmodule muss mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entsprechen.
Dachparallelität: Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert sein.
Integration mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Pflichten nach Art. 44a BayBO gelten als erfüllt, wenn für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien des GEG unterliegen, solarthermische Anlagen oder Anlagen für Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet und betrieben werden, mit denen mindestens 15 % des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden.
Bedeutung für Bauherren und Eigentümer
Für Bauherren und Eigentümer in Bayern bedeutet die Solardachpflicht, dass bereits in der Planungsphase neuer Gebäude oder bei größeren Dachsanierungen die Integration von Solaranlagen berücksichtigt werden muss. Dies erfordert eine frühzeitige Abstimmung mit Architekten, Energieberatern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden.
Rolle der Energieberatung
Eine professionelle Energieberatung ist in diesem Kontext unerlässlich. Energieberater können die Eignung der Dachflächen beurteilen, wirtschaftliche Analysen erstellen und bei der Planung und Umsetzung der Solaranlagen unterstützen. In Riedlingen und Umgebung steht beispielsweise Koch-Bautechnik als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Fazit
Die Einführung der Solardachpflicht in Bayern stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Energieversorgung dar. Durch die verpflichtende oder empfohlene Installation von Solaranlagen auf Neubauten und bei Dachsanierungen wird der Anteil erneuerbarer Energien erhöht und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Für Eigentümer und Bauherren ist es wichtig, sich frühzeitig mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut zu machen und professionelle Energieberatung in Anspruch zu nehmen, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig von den Vorteilen der Solarenergie zu profitieren.
Bei uns in Baden-Württemberg gilt das ja schon länger.
Also im Wohngebäude freiwillig?
Sehr informativer Beitrag.
Scheint so, als ob jeden Bundesland seine eigenen Vorgaben macht.
Im Gegensatz zu Baden-Württemberg, wo die Solardachpflicht bereits seit einigen Jahren besteht, ist nun auch Bayern dazu übergegangen die Solardachpflicht unter verschiedenen Gesichtspunkten zur Pflicht zu machen.