Neues Förderprogramm der KfW für Ladestationen

Neues Förderprogramm der KfW für Ladestationen

KfW-Newsletter vom 06.10.2020

Ihre eigene Ladestation fürs Elektroauto – jetzt Förderung nutzen

Im Jahr 2030 will Deutschland 55 % weniger Treibhausgase als 1990 ausstoßen. Um dieses ehrgeizige Klimaziel zu erreichen, fördert die Bundesregierung unter anderem die Elektromobilität – zum Beispiel mit Kaufprämien für E-Autos, 10 Jahren Steuerbefreiung und der Förderung von öffentlicher und gewerblicher Ladeinfrastruktur.

Jetzt kommt eine neue Förderung hinzu: Ab 24.11.2020 können Sie einen Zuschuss beantragen, wenn Sie zu Hause eine eigene Ladestation fürs Elektroauto installieren.

Das Wichtigste zur Förderung „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“:

  • Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt
  • Für Ladestationen an privat genutzten Stellplätzen von Wohngebäuden
  • Für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, für Mieter und Vermieter

 

Haben auch Sie schon ein E-Auto? Wollen Sie sich eines anschaffen? Schön, wenn Sie damit unserer Umwelt helfen! Mit dem neuen Zuschuss unterstützen wir Sie dabei, in Zukunft klimafreundlich mobil zu sein.

Weitere Infos zum neuen Zuschuss finden Sie hier:

KfW erhöht Zinskonditionen zum 7.1.20

KfW erhöht Zinskonditionen zum 7.1.20

KfW-Information für Multiplikatoren vom 06.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Informationen erhalten Sie heute zu folgendem Thema:

Erhöhung der Zinskonditionen in einigen KfW-Förderprodukten zum 07.01.2020

Über die Verlinkungen öffnen Sie die entsprechenden Dokumente:

Für den Bereich „Wohnen und Leben – private Antragsteller“ ändern sich die Konditionen für das Programm „KfW-Wohneigentumsprogramm 124 und 134“.

 

Die gesamten KfW-Konditionen können Sie hier downloaden.

http://nlread.kfw.de/public/PBd/KfW-Information_fuer_Multiplikatoren/KfW-Info-06_01_2020_K_Deutsch_ax_99.pdf?kfwnl=Sonstiges_Bonn.06-01-2020.10160

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Hier finden Sie detaillierte Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) an die Anlagen.

Allgemeine Voraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Antragstellung

Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.

Nach Ihrer Antragstellung prüfen wir alle Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von uns anschließend den Zuwendungsbescheid. Dann haben Sie 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular auf der BAFA-Homepage einzureichen.

Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können über diese Internetseite eingereicht werden.

Voraussetzungen für Solarthermieanlagen

Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh / m2

muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).

Solarthermie im Gebäudebestand

  • Mindestkollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 7 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 9 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche
  • Mindestpufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 40 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich
  • Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Kollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen.

Solarthermie im Neubau

  • Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.
  • Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:
  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.

oder

  • Es muss sich um ein Solaraktivhaus handeln, d.h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationberechnung muss mindestens 50 % betragen.
Anlagenliste

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen

Voraussetzungen für Biomasseanlagen

  • Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feueranlagen
  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
  • Kohlenmonoxid: 200 mg / m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg / m3 bei Teillastbetrieb
  • Staubförmige Emissionen: 15 mg / m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg / m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mind. 90 % betragen.
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter / kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter / kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

 

Zusätzliche Voraussetzungen für Biomasseanlagen im Neubau

Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):

  • Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
  • elektrostatischer Partikelabscheider
  • filternde Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher

Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

Anlagenlisten

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Voraussetzungen für effiziente Wärmepumpenanlagen

Voraussetzungen im Gebäudebestand

  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

 

Abweichende Voraussetzungen im Neubau

  • Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
  • Jahresarbeitszahlen: Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5. Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
  • Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast während der kalten Witterung bei.
  • Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
  • Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden.
Anlagenliste

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis

Voraussetzungen für Gas-Hybridheizungen

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen.
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.
  • Die Gas-Brennwertheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für die Öl-Austauschprämie

  • Die Öl-Austauschprämie kann gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage außer Betrieb genommen und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
  • Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann die Austauschprämie nicht gewährt werden.

 

Informationen zum Thema

Liste förderfähige Anlagen

Publikationen

Liste förderfähige Anlagen

Förderfähige Biomasseanlage im Gebäudebestand:

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderfähige Biomasseanlage im Neubau:

Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die folgenden Listen (Solarthermie, Wärmepumpen) gelten sowohl für den Gebäudebestand als auch den Neubau:

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen (PDF, 470KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/heizen_mit_erneuerbaren_energien_node.html

Wir stehen Ihnen bei der Antragstellung gerne zur Verfügung und begleiten Sie während der Maßnahme.

 

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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Regierungsentwurf vom 23.10.2019

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Regierungsentwurf vom 23.10.2019

Das Ökozentrum NRW hat auf acht Seiten den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 23. Oktober 2019 zusammengefasst. Hier können Sie die Zusammenfassung herunterladen, oder direkt von der Seite des Ökozentrum NRW   http://www.oekozentrum-nrw.de/gebaeudeenergiegesetz-2019.html

Den vollständigen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Internetseite zur Verfügung oder Sie laden diesen hier herunter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-zur-vereinheitlichung-des-energieeinsparrechts-fuer-gebaeude.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude

Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude

Zusammenfassung_GEG-Entwurf

 

Qualitätssicherung in der Energieberatung

Qualitätssicherung in der Energieberatung

Riedlingen 06.09.2019        Qualität in der Dienstleistung setzt sich auf Dauer durch

Für einen guten Ruf der eigenen Dienstleistung ist es nicht nur wichtig, dass der Umsatz passt oder die Beliebtheit bei den Kunden steigt. Besonders der Ablauf der Baubegleitung kann darüber entscheiden, ob die Bauherren mit der eigenen Dienstleistung zufrieden sind. Die Qualitätssicherung hat die Aufgabe, innerhalb der Koch-Bautechnik für die Perfektionierung der Dienstleistung zu sorgen und eventuelle Fehler in den Abläufen frühzeitig zu erkennen. Dafür müssen natürlich erst einmal ein paar Maßstäbe an die Qualität vorgegeben werden, die am Ende durch die Qualitätssicherung überprüft werden können. Dies erfolgt bei Koch-Bautechnik durch das Deutsche Energieberater-Netzwerk e.V., welches unabhängig und neutral Fortbildungsnachweise und teilweise auch Energieberatungsberichte prüft und dann das DEN-Signet verlängert.

Die Prüfung der Fortbildungsnachweise hat nun wieder ergeben, dass das DEN-Signet für die Koch-Bautechnik um weitere 2 Jahre bis 31.01.2022 verlängert werden kann.

 

„Sehr geehrter Herr Koch,
Sie haben die DEN-Qualitätssicherung beantragt. Ihre Nachweise wurden nun vollständig überprüft und Sie erfüllen die Voraussetzungen des Qualitätsstandards für Energieberater-Dienstleistungen. Wir gratulieren Ihnen hierzu und übersenden Ihnen das DEN-Signet für den Fachbereich Wohngebäude.“

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Beste Grüße
Anna Weimar M.A.Referentin für Veranstaltungs- und Qualitätsmanagement
Deutsches Energieberater-Netzwerk e.V.
DEN e.V. / DEN-Akademie
Berliner Straße 257
63067 Offenbach am Main
Tel. (069) 13 82 633 – 43
weimar@den-ev.de
www.den-ev.de
www.den-akademie.de
Vorstand:
Dipl.-Ing. (FH) Hinderk Hillebrands, Dipl.-Ing. (FH) Hermann Dannecker
Vereinsregister Offenbach: VR 5739
Amtsgericht Offenbach
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE96ZZZ00000936037

KfW macht Förderprogramme für Gebäudebesitzer wieder attraktiver

KfW macht Förderprogramme für Gebäudebesitzer wieder attraktiver

Berlin, 28. Mai 2019

Zum 1. Juni macht die KfW-Bankengruppe eine hemmende Einschränkung bei ihren Sanierungskrediten rückgängig, indem sie die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wieder von sechs auf zwölf Monate anhebt. Die Förderbank reagiert damit auf eine gesunkene Nachfrage und die Kritik des Energieberaterverbandes GIH.

Auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums hatte die KfW-Förderbank die Kreditkonditionen in ihrem an Hausbesitzer gerichteten Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ im April 2018 deutlich verschlechtert. Neben der Senkung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von zwölf auf sechs Monate wurde die 20-jährige Zinsbindung eingestellt und eine Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen eingeführt. In der Folge brach das Zusagevolumen für Kredite zu Effizienzhäusern und energetischen Einzelmaßnahmen massiv ein, die Sanierungsquote sank deutlich.

Nach anhaltender Kritik durch Deutschlands größten Energieberaterverband wird nun zumindest eine Stellschraube zurückgedreht. „Eine längere bereitstellungsprovisionsfreie Zeit ist für Sanierer und Neubauer wichtig, da komplexe Bauvorhaben in der Regel innerhalb eines halben Jahres nicht abgeschlossen werden können. Schließlich ist es mittlerweile selbst auf dem Land keine Seltenheit mehr, dass Eigentümer monatelang auf einen Fachhandwerker warten“, berichtet der GIH-Vorsitzende Jürgen Leppig aus seiner Beratungserfahrung. Auch dass die Höhe der Provision, die Hauseigentümer künftig erst wieder ein Jahr nach Zusage bezahlen müssen, von drei auf 1,8 Prozent reduziert wird, sieht der Verband positiv.

Allerdings mache auch eine langfristige Zinsbindung das energieeffiziente Bauen deutlich attraktiver: „Wenn meine Kunden wissen, dass sie sich nicht in zehn Jahren um eine Weiterfinanzierung kümmern müssen, können sie zuverlässiger planen. Zumal innerhalb von 20 Jahren oft sogar eine komplette Tilgung möglich ist“, so Leppig. Außerdem sei es Bauherren wichtig, kostenfrei außerplanmäßig tilgen zu können.

Leppig drängt daher darauf, auch diese beiden hemmenden Einschränkungen rückgängig zu machen: „Das Wahlergebnis am Sonntag hat gezeigt, dass vor allem für junge Leute der Klimawandel das Top-Thema ist – und dabei spielen Gebäude eine ganz wesentliche Rolle. Gerade durch sinnvolle Dämmung sowie effiziente Heizungen und Lüftungen kann man die CO2-Emissionen deutlich senken.“ Einen ersten Schritt habe die KfW nun in die Wege geleitet, mit Blick auf die Energiewende müssten aber noch weitere folgen.

Kurzdarstellung GIH Bundesverband e.V.:

Der GIH Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker Bundesverband e.V. wurde 2001 gegründet. Als Dachverband von 13 Mitgliedsvereinen vertritt er rund 2.500 qualifizierte Energieberater bundesweit und ist somit die größte Interessenvertretung von unabhängigen und qualifizierten Energieberatern in Deutschland.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bundesverband und seinen Mitgliedsvereinen ist eine technisch orientierte Ausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation als geprüfter Energieberater.

Im KfW-Förderprogramm „Effizient Bauen und Sanieren“ werden rund ein Drittel des Gesamtfördervolumens von insgesamt 15,5 Milliarden Euro pro Jahr und nahezu die Hälfte aller Maßnahmen durch Kunden von GIH-Mitgliedern umgesetzt.

Benjamin Weismann, Geschäftsführer Bundesverband

GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker Bundesverband e.V.

die bundesweite Interessenvertretung von Energieberaterinnen und -beratern