KfW und L-Bank senken Zinssatz

KfW und L-Bank senken Zinssatz

01.02.2019:Zinssenkung von KfW und L-Bank

Wiedereinmal zum Wochenende senken L-Bank und KfW die Zinssätze unter anderem auch für wohnwirtschaftliche Förderprodukte.Wie gewohnt erfahren Sie auf meinem Energie Plus Blog die aktuellen Zinskonditionen aus erster Hand. Um Trends, Veränderungen und die aktuellen Situationen besser darstellen zu können arbeiten wir von Koch-Bautechnik an einer Übersicht der Zinsverläufe der letzten Monate und Jahre. Sie dürfen gespannt sein. Bis dahin informieren wir Sie über diesen Blog.

Zinssenkungen der KfW:

Zinskondition KfW Koch-Bautechnik Energieberatung

Zinskondition KfW Koch-Bautechnik Energieberatung

 

Zinssenkung der L-Bank:

Zinskondition L-Bank Koch-Bautechnik Energieberatung

Zinskondition L-Bank Koch-Bautechnik Energieberatung

 

 

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

Nachdem die KfW Bankengruppe heute die Zinsen für Wohnwirtschaftliche Produkte erhöht hat, senkt die L-Bank ihre Zinskonditionen in nachfolgendem Programm.

Wohnen mit Kind

Wohnen mit Kind
  • Förderung von Familien mit mindestens einem Kind
  • Finanzierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  • Langfristige Förderdarlehen mit vergünstigten Sollzinsen
Familien finden mit den Förderdarlehen Wohnen mit Kind die ideale Ergänzung für die Finanzierung ihrer eigenen vier Wände.

Die L-Bank bietet diese Förderung in Kooperation mit der KfW an. Wohnen mit Kind entspricht in den Grundzügen dem KfW-Wohneigentumsprogramm . Die Familien in Baden-Württemberg erhalten jedoch besonders günstige Sollzinsen. Denn die L-Bank verbilligt die ohnehin günstigen Darlehen der KfW zusätzlich.

Sie möchten mehr über dieses Programm der L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg erfahren. Dann stehen Ihnen hier alle Informationen zur Verfügung.

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

L-Bank zieht nach und senkt Zinsssatz

Nachdem die KfW-Bank gestern die Zinsen für einige Programme gesenkt hat, war es schon zu erwarten, dass
auch die L-Bank ihre Zinskonditionen senkt.

Hier erhalten Sie die aktuellen Konditionen der Wohnungswirtschaftlichen Programme

  • Wohnen mit Kind
  • Wohnen mit Zukunft Erneuerbare Energien
    • Neubau
    • Bestand

Sollten Sie Fragen zur Beantragung der Fördermittel haben, so dürfen Sie uns gerne kontaktieren.

 

Zinssenkung L-Bank 14.9.18

Zinssenkung L-Bank 14.9.18

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

L-Bank senkt Zinsen für Wohnen mit Zukunft Erneuerbare Energien

Die L-Bank senkt zum 03.09.18 Ihre Zinssätze:

Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energie

Für Neubau oder in der Sanierung – Umstellung des Wärmeerzeugers auf erneuerbare Energien!
Zinskonditionen L-Bank

L-Bank

 

Sie möchten zu diesem Förderprogramm mehr erfahren, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

Förderung von stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeichern in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage
Die Förderung wird pro Batteriespeicher gewährt in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg das Ziel festgeschrieben, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Hierfür soll der Energieverbrauch im Land halbiert und der verbleibende Energiebedarf zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Zur Erreichung dieser Ziele wird durch die Landesregierung ein jährlicher Zubau von Photovoltaik-Anlagen von 600 Megawatt zwischen 2010 und 2020 angestrebt. Um einen Anreiz für den Bau von zusätzlichen Photovoltaik-Anlagen zu schaffen und um die Belastung der Verteilnetze zu senken, werden mit diesem Förderprogramm stationäre, netzdienliche elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage gefördert.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts),

die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
  • Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?

Gefördert wird die Investition in einen stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage.

Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein System begrenzt. Es werden nur stationäre Batteriespeichersysteme in Baden-Württemberg gefördert. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Die Photovoltaikanlage, die zusammen mit dem Batteriespeicher betrieben wird, muss in Baden-Württemberg errichtet werden.

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWP/1 kWh beträgt.

Die speziellen produktseitigen Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3.5 und zu gegebener Zeit Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher müssen erfüllt werden. Die Anforderungen gemäß den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.4 sind duch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Ziffer 3.5.5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch einen Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geschulte Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbausysteme und Prototypen sowie gebrauchte Systeme. Eine Förderung von Batteriespeichersystemen, die über Leasing erworben werden, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird pro Batteriespeicher in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers gewährt, ist jedoch auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems begrenzt. Die Investitionen in eine Photovoltaik-Anlage werden hierbei nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann ein Bonus in Höhe von 250 Euro je Batteriespeicher gewährt werden, sofern der Speicher beziehungsweise das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie (Erzeugungs- und/oder Verbrauchsprognosen) verfügt. Die Anforderung der prognosebasierten Betriebsweise zur Inanspruchnahme des Bonus ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung nachzuweisen.

Die Förderung eines Vorhabens oder von Teilen eines Vorhabens kann mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel des Bundes, insbesondere KfW-Förderung Erneuerbare Energien – Speicher) kumuliert werden. Die Gesamtförderung für das Vorhaben darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge und die jeweils zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union nicht überschreiten.

Erfolgt eine Förderung im Rahmen des KfW-Förderprogramms Erneuerbare Energien – Speicher beziehungsweise ist diese beantragt, darf die Fördersumme aus Tilgungszuschuss der KfW-Förderung und aus Zuschuss dieses Förderprogramms die Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems nicht überschreiten. In diesem Fall ist auch der Zuschuss aus diesem Förderprogramm auf die Höhe des Tilgungszuschusses im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Speicher begrenzt.

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig.

Antragstellung

Die L-Bank ist vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die erforderlichen Anlagen sind schriftlich bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe oder elektronisch unter der E-Mail Adresse pv-speicher@l-bank.de einzureichen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.

Bei dieser Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Jedem Antrag ist die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung beizufügen.

Die Antragsunterlagen können fortlaufend eingereicht werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle.

Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe schriftlich oder unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de elektronisch einzureichen.

Mehr Informationen unter: https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/alle-foerderangebote/fh-finanzhilfen/foerderung-netzdienlicher-photovoltaik-batteriespeicher.xml?ceid=130566