Klimafreundlicher Neubau (KFN) WG und NWG ab 01.03.23

Klimafreundlicher Neubau (KFN) WG und NWG ab 01.03.23

Start der neuen Neubauförderung

Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der Förderrichtlinien BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude ab.

Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

Für die Förderung zum „Klimafreundlichen Neubau“ stehen folgende KfW-Produkte zur Verfügung:

  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für Kommunen werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.

 

Die Förderung wird analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe vergeben.

Eckpunkte der Förderung

Antragsteller

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.

Fördermaßnahmen

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Gebäuden.

Es werden folgende Stufen gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude

Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Ein-bindung erneuerbarer Energien erreicht.

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude:

      • erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung
        der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
      • entspricht dem Standard Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40
        (EH 40/EG 40),
      • darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder
        Biomasse aufweisen.

 

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).

Hinweis Nichtwohngebäude: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.

Förderhöchstbeträge

Kredit:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Zuschuss Kommunen:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 5,0 %
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 12,5 %

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 5,0%
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 12,5 %
Förderfähige Kosten

Gefördert werden die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen, sowie die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert wird der Kaufpreis für Grundstücke. Näheres regelt das KFN-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Vorhabenbeginn

Der Kreditantrag/Zuschussantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch zum Vorhaben beim Finanzierungspartner stattgefunden hat. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.

Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten/Nachhaltigkeits-Beratenden

Ab 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der BzA bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA auf das neue Produkt „Klimafreundlicher Neubau“ umgestellt. Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen Sie wie gewohnt.

Grundsätzlich müssen folgende Anforderungen geprüft und bestätigt werden:

  • energetischer Standard eines Effizienzhauses/-gebäudes 40 für Neubauten und
  • Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus gemäß dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) sowie
  • die in der Anlage zum Merkblatt festgelegten Technischen Mindestanforderungen.

Für das Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG“ ist eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater/in durch den Bauherrn einzubeziehen.

Alle für das QNG zugelassenen Bewertungssysteme sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen für die jeweiligen Anwendungsfälle (Siegelvarianten) des QNG sind im Internet auf der Seite www.nachhaltigesbauen.de zu finden.

Mit der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) prüfen und bestätigen Sie die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „Technische Mindestanforderungen“.

Zusätzlich bestätigen Sie bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.

Weiterführende Informationen und Details zum KFN finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und in den Anlagen „Technischen Mindestanforderungen“.

Ergänzende Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im entsprechenden KFN-Infoblatt.

Hinweise zur Förderung von gemischt genutzten Gebäuden (zum Punkt „Ergänzung von Mischnutzungsregeln“ des QNG-Update 2023)

Wohngebäude:

Ein Wohngebäude, das auch Räume beinhaltet, die nicht zu Wohnzwecken dienen, darf im Rahmen der Lebenszyklusberechnung und/oder der Zertifizierung nach QNG gemäß Anlage 1 zum QNG-Handbuch auch als Nichtwohngebäude behandelt werden. Auf dieser Basis ist für das Gebäude bzw. – bei getrennter Bilanzierung gemäß GEG – für den Gebäudeteil mit Wohnnutzung dennoch ein Antrag für ein Wohngebäude zu stellen. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) kann dabei zunächst nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Wohngebäude bestätigt werden (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Nichtwohngebäude:

Ein gemischt genutztes Nichtwohngebäude muss nach QNG als ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Für die Förderung von Wohneinheiten gilt hier entsprechend, dass in der Bestätigung zum Antrag (BzA) nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an Wohngebäude bestätigt werden kann (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Quelle: Infoletter Januar 2023 Energieeffizienz-Expertenliste

Neues Förderprogramm der KfW für Ladestationen

Neues Förderprogramm der KfW für Ladestationen

KfW-Newsletter vom 06.10.2020

Ihre eigene Ladestation fürs Elektroauto – jetzt Förderung nutzen

Im Jahr 2030 will Deutschland 55 % weniger Treibhausgase als 1990 ausstoßen. Um dieses ehrgeizige Klimaziel zu erreichen, fördert die Bundesregierung unter anderem die Elektromobilität – zum Beispiel mit Kaufprämien für E-Autos, 10 Jahren Steuerbefreiung und der Förderung von öffentlicher und gewerblicher Ladeinfrastruktur.

Jetzt kommt eine neue Förderung hinzu: Ab 24.11.2020 können Sie einen Zuschuss beantragen, wenn Sie zu Hause eine eigene Ladestation fürs Elektroauto installieren.

Das Wichtigste zur Förderung „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“:

  • Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt
  • Für Ladestationen an privat genutzten Stellplätzen von Wohngebäuden
  • Für Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, für Mieter und Vermieter

 

Haben auch Sie schon ein E-Auto? Wollen Sie sich eines anschaffen? Schön, wenn Sie damit unserer Umwelt helfen! Mit dem neuen Zuschuss unterstützen wir Sie dabei, in Zukunft klimafreundlich mobil zu sein.

Weitere Infos zum neuen Zuschuss finden Sie hier:

Neubau eines KfW-Effizienzhaus 55

Neubau eines KfW-Effizienzhaus 55

Das eigene Zuhause – endlich mehr Platz für die ganze Familie. Mit einem Garten zum Toben und Gärtnern. Neben der Optik und der Größe Ihres Hauses sind die technischen Eigenschaften, die man als Laie auf den ersten Blick gar nicht wahrnimmt, die den Energiebedarf jedoch beeinflussen, besonders wichtig. Wer energiebewusst baut, spart Geld und steigert langfristig den Wert seiner Immobilie.

Von der Planung über den Bau bis zur Fertigstellung haben wir diesen Bauherren begleitet. Am Anfang steht die Idee des Bauherrn, die ersten Entwürfe werden erstellt und überworfen, geändert, bis das Gebäude allen Ansprüchen entspricht. Nachdem diese Vorarbeiten mit Abgabe des Bauantrages abgeschlossen waren, wurde die Koch-Bautechnik mit dem Wärmeschutznachweis beauftragt. Eigentlich war von Anfang an geplant, das Niveau der aktuellen Energieeinsparverordnung 2014 (mit Änderungen ab 2016) einzuhalten. „Des reicht uns,“ so der Bauherr. Schon während der Berechnung durch uns konnte dem Bauherrn die freudige Botschaft überbracht werden, dass mit sehr geringem finanziellen Mehraufwand sogar ein von der KfW-Bank gefördertes KfW-Effizienzhaus 55 erreicht werden kann. 

Mit Hilfe einer detaillierten Fördermittelberatung durch den Energie-Effizienz-Experten von Koch-Bautechnik und der Kostengegenüberstellung, war man sich am Ende einig, die Förderung in Anspruch zu nehmen. so wurde der Auftrag mit der „energetischen Baubegleitung“ erweitert. Änderungen der Bauteile und Sonderwünsche der Bauherren wurden laufend im Berechnungsverfahren eingearbeitet und aktualisiert. Mit der Baubegleitung vor Ort – also mit mehreren Baustellenbegehungen – durch den Energieberater Koch, wurde die Ausführung der Handwerker mit der Planungsgrundlage überprüft. Selbstverständlich gab es auch auf dieser Baustelle Kleinigkeiten, die die Handwerker dann im Nachhinein eingesehen haben und geändert haben.

So konnte zusammen mit dem Bauherrn ein sehr schönes Einfamilienhaus entstehen, welches durch die Qualitätsüberprüfung auch dem Wärmebedarf entspricht, der vorab per Berechnung erzielt wurde.

Wir wünschen unserem Kunden noch weiterhin viel Kraft bei den anstehenden Außenanlagen, geringen Energiebedarf und eine behagliche Atmosphäre im Gebäude.

Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

Förderung von stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeichern in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage
Die Förderung wird pro Batteriespeicher gewährt in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg das Ziel festgeschrieben, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Hierfür soll der Energieverbrauch im Land halbiert und der verbleibende Energiebedarf zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Zur Erreichung dieser Ziele wird durch die Landesregierung ein jährlicher Zubau von Photovoltaik-Anlagen von 600 Megawatt zwischen 2010 und 2020 angestrebt. Um einen Anreiz für den Bau von zusätzlichen Photovoltaik-Anlagen zu schaffen und um die Belastung der Verteilnetze zu senken, werden mit diesem Förderprogramm stationäre, netzdienliche elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage gefördert.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts),

die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
  • Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?

Gefördert wird die Investition in einen stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage.

Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein System begrenzt. Es werden nur stationäre Batteriespeichersysteme in Baden-Württemberg gefördert. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Die Photovoltaikanlage, die zusammen mit dem Batteriespeicher betrieben wird, muss in Baden-Württemberg errichtet werden.

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWP/1 kWh beträgt.

Die speziellen produktseitigen Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3.5 und zu gegebener Zeit Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher müssen erfüllt werden. Die Anforderungen gemäß den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.4 sind duch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Ziffer 3.5.5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch einen Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geschulte Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbausysteme und Prototypen sowie gebrauchte Systeme. Eine Förderung von Batteriespeichersystemen, die über Leasing erworben werden, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird pro Batteriespeicher in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers gewährt, ist jedoch auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems begrenzt. Die Investitionen in eine Photovoltaik-Anlage werden hierbei nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann ein Bonus in Höhe von 250 Euro je Batteriespeicher gewährt werden, sofern der Speicher beziehungsweise das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie (Erzeugungs- und/oder Verbrauchsprognosen) verfügt. Die Anforderung der prognosebasierten Betriebsweise zur Inanspruchnahme des Bonus ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung nachzuweisen.

Die Förderung eines Vorhabens oder von Teilen eines Vorhabens kann mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel des Bundes, insbesondere KfW-Förderung Erneuerbare Energien – Speicher) kumuliert werden. Die Gesamtförderung für das Vorhaben darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge und die jeweils zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union nicht überschreiten.

Erfolgt eine Förderung im Rahmen des KfW-Förderprogramms Erneuerbare Energien – Speicher beziehungsweise ist diese beantragt, darf die Fördersumme aus Tilgungszuschuss der KfW-Förderung und aus Zuschuss dieses Förderprogramms die Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems nicht überschreiten. In diesem Fall ist auch der Zuschuss aus diesem Förderprogramm auf die Höhe des Tilgungszuschusses im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Speicher begrenzt.

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig.

Antragstellung

Die L-Bank ist vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die erforderlichen Anlagen sind schriftlich bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe oder elektronisch unter der E-Mail Adresse pv-speicher@l-bank.de einzureichen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.

Bei dieser Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Jedem Antrag ist die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung beizufügen.

Die Antragsunterlagen können fortlaufend eingereicht werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle.

Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe schriftlich oder unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de elektronisch einzureichen.

Mehr Informationen unter: https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/alle-foerderangebote/fh-finanzhilfen/foerderung-netzdienlicher-photovoltaik-batteriespeicher.xml?ceid=130566