2019 Energieausweise älterer Wohngebäude verlieren ihre Gültigkeit

2019 Energieausweise älterer Wohngebäude verlieren ihre Gültigkeit

07.01.2019 Koch-Bautechnik:     Was Sie jetzt wissen müssen!

Seit Sommer 2018 haben die ersten Energieausweise ihre Gültigkeit verloren. Sie wurden im Jahr 2008 für Wohngebäude, deren Baujahr aus der Zeit vor 1966 stammen, erstellt und haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Diese sind nun seit Juni 2018 abgelaufen. Die bisher ausgestellten Energieausweise haben auf der ersten Seite ganz oben links das Gültigkeitsdatum vermerkt.

Was Besitzer dieser Gebäude jetzt wissen müssen!

Besitzer der Gebäude mit einem solchen Energieausweis sollten nun einen aktuellen Energieausweis erstellen lassen, sofern sie ihr Haus in der nächsten Zeit vermieten, verkaufen oder auch verpachten wollen. Hausbesitzer, welche einen neuen Energieausweis beantragen möchten, wird geraten, sich an den qualifizierten Energieberater von Koch-Bautechnik zu wenden.

Wohnhäuser jüngeren Datums benötigen ab 2019 neuen Energieausweis

Für Gebäude, die im Jahr 1966 oder später errichtet wurden, war die Beantragung eines Energieausweises erst ab 2009 verpflichtend, wenn es zu einer Vermietung, einem Verkauf oder einer Verpachtung kommen sollte. Deshalb muss für diese auch erst nach der Zehnjahresfrist, also im Jahr 2019, ein neuer Energieausweis beantragt werden, da der alte dann seine Gültigkeit verliert.

 

Für Neubauten oder auch umfassend modernisierte Häuser ist bereits seit Inkrafttreten er Energieeinsparverordnung (EnEV) am 01. Februar 2002 ein Energieausweis zu beantragen, hier hat die Neubeantragung also bereits stattgefunden.

 

Der Energieausweis muss dann den Interessenten bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auch für die Immobilienanzeige sind Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Wer sein Eigentum selbst nutzt oder nicht vermietet, braucht im Prinzip auch keinen Energieausweis. Auch Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.

In Immobilienanzeigen müssen folgende Daten bei Wohngebäuden ausgewiesen werden:
  • die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr,
  • der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.),
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Für Nichtwohngebäude, also nicht zu Wohnzwecken genutzte Immobilien, gelten zum Teil abweichende Regelungen. Hier müssen auch Hinweise zum Stromverbrauch beinhaltet sein.

Den für zehn Jahre gültigen Energieausweis müssen Vermieter und Verkäufer von Gebäuden oder Wohnungen den Interessenten unaufgefordert vorlegen. Auch beim Neubau oder einer umfassenden Sanierung ist die Ausstellung Pflicht und muss auch nach der Baumaßnahme der unteren Baurechtsbehörde unaufgefordert vorgelegt werden.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen: Kontakt

 

Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden nach Energieeinsparverordnung.

Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden nach Energieeinsparverordnung.

Hinweise zu Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden gemäß der Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung EnEV (EnEV-DVO)

 

Die Durchführungsverordnung der Energieeinsparverordnung 2014 kurz EnEV-DVO, birgt einige brisante Pflichten für Bauherren, die ein neues Gebäude erstellen oder ein neu erstelltes Gebäude kaufen, sowie für Eigentümer von bestehenden Gebäude, bzw. neuen Eigentümer von bestehenden Gebäude. Mit diesem Energie Plus Blog – Beitrag möchte ich ihnen diese kurz erläutern.

Pflichten des Bauherren

Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung EnEV spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden. (§ 2 Absatz 1 Satz 5 EnEV-DVO) Dies sind insbesondere die Nachweise zur Einhaltung

  • der Vorgaben zum Jahresprimärenergiebedarf,
  • der Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts,
  • der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
  • des sommerlichen Wärmeschutzes.

Zu den Nachweisen gehören auch die zugrunde gelegten Gebäudepläne und Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Unterlagen über verwendete Bauprodukte und anlagentechnische Komponenten (wie etwa die Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte) sowie ggf. Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 4a der EnEV belegen (zur Luftdichtheit und Anlagentechnik).
Der Bauherr hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes von einem für das Gewerk qualifizierten Sachkundigen nach § 5 der EnEV-DVO eine Erklärung ausgestellt wird, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach
§ 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, und dass dem Eigentümer des Gebäudes diese Erklärung oder eine Kopie hiervon übergeben wird. (§ 2 Absatz 2 EnEV-DVO)

Pflichten des Eigentümers

Die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren; er hat sie der zuständigen Baurechtsbehörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 1 Satz 6 EnEV-DVO)

Der Eigentümer des Gebäudes hat eine Kopie des Energieausweises der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Der Energieausweis ist vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (§ 2 Absatz Satz 1 und 3 EnEV-DVO) Die Erklärungen, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat der zuständigen Baurechtsbehörde die Erklärung
1. zu Klimaanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV nach Fertigstellung des Gebäudes,
2. für die übrigen raumlufttechnischen Anlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 EnEV-DVO

 

 

[csbwfs_buttons buttons="fa,tw,gp,li,pi,ph,ma,ph"]
Die „richtige“ Bezeichnung der Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Die „richtige“ Bezeichnung der Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Ja was nun? EnEV2014 oder EnEV2016?

Ich werde als Energieberater immer wieder gefragt, welche Energieeinsparverordnung nun gilt, beziehungsweise welche „Bezeichnung“ die richtige sei. Hier nun die Begründung, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind.

Die EnEV wurde zuletzt am 28. Oktober 2015 ergänzt. Frühere Anpassungen und Änderungen beziehen sich auf die Energieeinsparverordnung vom 27. Juli 2007 und die erste Verordnung zur Änderung der EnEV vom 29. April 2009.

Aufgrund von Artikel 1a des 4. Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (in Kraft getreten am 13. Juli 2013) wurde die 2. VO zur Änderung der EnEV vom 18. November 2013 erlassen. Diese 2. Änderungsverordnung trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

In der EnEV 2014 sind die ab 1. Januar 2016 greifenden Verschärfungen enthalten, ohne dass die EnEV neu erschienen ist, beziehungsweise nochmals novelliert wurde.

Daher wird die zur Zeit gültige Energieeinsparverordnung als EnEV 2014 oder Energieeinsparverordnung 2014 bezeichnet.

In Baden-Württemberg wurde die EnEV 2014 mit der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV_Durchführungsverordnung – EnEV-DVO) vom 8. November 2016 (Gesetzblatt Nr. 21 vom 25.11.2016, S. 600, berichtigt GBl. Nr. 3 2017, S. 74) eingeführt.

 

Die EnEV-DVO können Sie hier herunterladen.

[pdf-embedder url=“https://koch-bautechnik.de/wp-content/uploads/2018/03/EnEV-DVO-2016-Begruendung.pdf“ title=“EnEV-DVO-2016 Koch-Bautechnik“]

<!-- [et_pb_line_break_holder] --><!-- [et_pb_line_break_holder] -->[csbwfs_buttons buttons="fa,tw,gp,li,pi,ph,ma,ph"]