Was macht eigentlich der Energieberater?

Was macht eigentlich der Energieberater?

Ein Energieberater ist ein Experte auf dem Gebiet der Energieeffizienz in Gebäuden und Anlagen. Er hilft Eigentümern und Betreibern von Gebäuden dabei, Energie und damit Kosten zu sparen, indem er analysiert, wo Energie eingespart werden kann, und konkrete Handlungsempfehlungen gibt.

dena Expertenliste

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Einer der führenden Energieberater in der Region Riedlingen ist Norbert Koch von der Koch-Bautechnik. Als zertifizierter Energieberater und Energie-Effizienz-Experte hat er jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet und kann sowohl private als auch gewerbliche Kunden kompetent beraten.

Die Aufgaben eines Energieberaters umfassen eine Vielzahl von Tätigkeiten. Zunächst einmal führt er eine umfassende Analyse des Energiebedarfs des betreffenden Gebäudes durch. Dabei werden sowohl der Heizungs- und Warmwasserverbrauch als auch der Strombedarf erfasst und bewertet.

Anschließend identifiziert der Energieberater die Bereiche, in denen Energie eingespart werden kann. Hierzu gehören beispielsweise die Optimierung der Heizungsanlage, die Installation von energieeffizienten Beleuchtungssystemen oder die Dämmung von Wänden und Dächern.

Norbert Koch von der Koch-Bautechnik setzt dabei auf eine ganzheitliche Beratung, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt. Hierzu gehört auch die Betrachtung von Gebäudedichtheit und Lüftungskonzepten, um ein optimales Raumklima bei minimalem Energieverbrauch zu erreichen.

Neben der Beratung und Planung bietet ein Energieberater auch die Umsetzung der Maßnahmen an. Hierbei arbeitet er eng mit Handwerkern und anderen Fachleuten zusammen, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.

Ein weiteres Aufgabenfeld eines Energieberaters ist die Erstellung von Energieausweisen. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, das den Energiebedarf eines Gebäudes bewertet und Auskunft über den Energieverbrauch gibt. Der Energieausweis ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und dient als Informationsgrundlage für Käufer und Mieter von Immobilien.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Energieberater wie Norbert Koch von der Koch-Bautechnik ein wichtiger Partner für alle ist, die ihre Energiekosten senken und gleichzeitig ihren Beitrag zum Umweltschutz leisten möchten. Durch eine umfassende Analyse des Energiebedarfs und die Umsetzung konkreter Maßnahmen kann er dabei helfen, den Energieverbrauch und damit die Kosten deutlich zu reduzieren.

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Klimafreundlicher Neubau (KFN) WG und NWG ab 01.03.23

Klimafreundlicher Neubau (KFN) WG und NWG ab 01.03.23

Start der neuen Neubauförderung

Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der Förderrichtlinien BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude ab.

Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

Für die Förderung zum „Klimafreundlichen Neubau“ stehen folgende KfW-Produkte zur Verfügung:

  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für Kommunen werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.

 

Die Förderung wird analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe vergeben.

Eckpunkte der Förderung

Antragsteller

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.

Fördermaßnahmen

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Gebäuden.

Es werden folgende Stufen gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude

Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Ein-bindung erneuerbarer Energien erreicht.

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude:

      • erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung
        der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
      • entspricht dem Standard Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40
        (EH 40/EG 40),
      • darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder
        Biomasse aufweisen.

 

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).

Hinweis Nichtwohngebäude: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.

Förderhöchstbeträge

Kredit:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Zuschuss Kommunen:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 5,0 %
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 12,5 %

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 5,0%
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 12,5 %
Förderfähige Kosten

Gefördert werden die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen, sowie die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert wird der Kaufpreis für Grundstücke. Näheres regelt das KFN-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Vorhabenbeginn

Der Kreditantrag/Zuschussantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch zum Vorhaben beim Finanzierungspartner stattgefunden hat. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.

Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten/Nachhaltigkeits-Beratenden

Ab 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der BzA bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA auf das neue Produkt „Klimafreundlicher Neubau“ umgestellt. Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen Sie wie gewohnt.

Grundsätzlich müssen folgende Anforderungen geprüft und bestätigt werden:

  • energetischer Standard eines Effizienzhauses/-gebäudes 40 für Neubauten und
  • Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus gemäß dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) sowie
  • die in der Anlage zum Merkblatt festgelegten Technischen Mindestanforderungen.

Für das Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG“ ist eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater/in durch den Bauherrn einzubeziehen.

Alle für das QNG zugelassenen Bewertungssysteme sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen für die jeweiligen Anwendungsfälle (Siegelvarianten) des QNG sind im Internet auf der Seite www.nachhaltigesbauen.de zu finden.

Mit der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) prüfen und bestätigen Sie die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „Technische Mindestanforderungen“.

Zusätzlich bestätigen Sie bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.

Weiterführende Informationen und Details zum KFN finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und in den Anlagen „Technischen Mindestanforderungen“.

Ergänzende Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im entsprechenden KFN-Infoblatt.

Hinweise zur Förderung von gemischt genutzten Gebäuden (zum Punkt „Ergänzung von Mischnutzungsregeln“ des QNG-Update 2023)

Wohngebäude:

Ein Wohngebäude, das auch Räume beinhaltet, die nicht zu Wohnzwecken dienen, darf im Rahmen der Lebenszyklusberechnung und/oder der Zertifizierung nach QNG gemäß Anlage 1 zum QNG-Handbuch auch als Nichtwohngebäude behandelt werden. Auf dieser Basis ist für das Gebäude bzw. – bei getrennter Bilanzierung gemäß GEG – für den Gebäudeteil mit Wohnnutzung dennoch ein Antrag für ein Wohngebäude zu stellen. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) kann dabei zunächst nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Wohngebäude bestätigt werden (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Nichtwohngebäude:

Ein gemischt genutztes Nichtwohngebäude muss nach QNG als ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Für die Förderung von Wohneinheiten gilt hier entsprechend, dass in der Bestätigung zum Antrag (BzA) nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an Wohngebäude bestätigt werden kann (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Quelle: Infoletter Januar 2023 Energieeffizienz-Expertenliste

Qualifizierte Energieberatung Mittelstand

Qualifizierte Energieberatung Mittelstand

Wir empfehlen energiesparbericht.de

Qualifizierte Energieberatung Mittelstand

Die Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ein wichtiges Instrument, um durch qualifizierte Beratung Informationsdefizite abzubauen, Einsparpotentiale durch die Bestandsanalyse und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Sanierungsvorschläge in den Unternehmen aufzuzeigen.

Dabei stehen wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzpotenziale sowohl in den Bereichen Gebäude und Anlagen als auch beim Nutzerverhalten im Vordergrund. Ziel dieser Energieberatung ist es daher, die vorhandenen Energieeinsparpotenziale der Mittelständler deutlich zu heben. Durch sparsame Energieverwendung in Unternehmen kann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz erfolgen. Jede nicht benötigte produzierte Kilowattstunde ist dabei ein wichtiger Erfolg.

Das BAFA fördert diese hochwertige Energieaudits im Sinne der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit einem erheblichen Beitrag. Als zugelassener Energieberater für den Mittelstand übernehmen wir für Sie die Antragstellung und erstellen einen hochwertigen Bericht.

Dabei greifen wir auf die Software für Energieaudits und Berichte nach DIN EN 16247-1 der Krumedia GmbH „IT for energy“ aus Karlsruhe zurück. https://www.energiesparbericht.de

Durch strukturierte Erfassung der Daten sind verschiedene Berichtstypen generierbar:

    • Energieaudit nach DIN EN 16247-1
    • Energieberatung im Mittelstand (EBM)
    • Förderung von Querschnittstechnologien (QST)
    • ISO 50001 – Energetische Bewertung (4.4.3)
    • Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
    • Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau

 

Der große Vorteil dieser softwareunterstützenden Berichtserarbeitung besteht an der Teamarbeitsfähigkeit. So können wir im Team zusammen am Bericht arbeiten und den bestmöglichen Erfolg gewährleisten. Energieberaterkollegen oder Industriepartner unterstützen mich dabei, verschiedene Lösungswege aufzuzeigen.

Gerne empfehle ich die Software www.energiesparbericht.de meinen Kollegen weiter.

 

 

Energieberatung Wohngebäude/individueller Sanierungsfahrplan

Energieberatung Wohngebäude/individueller Sanierungsfahrplan

Vor – Ort – Energieberatung – „Energieberatung für Wohngebäude“

Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (früher: Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ trägt zur Umsetzung des energiepolitischen Ziels der Bundesregierung bei, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.

Neue Richtlinie Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude in Kraft. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 29. Oktober 2014.

Gegenstand der Förderung
Zuschuss in Höhe von 60% der des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.

Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht an den Beratenen, sondern an den Energieberater ausgezahlt wird. Der Berater ist jedoch verpflichtet, den Zuschuss mit seinem Beratungshonorar zu verrechnen. Der Beratungsbericht ist nach staatlichen Anforderungen der BAFA (Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu erarbeiten. Nach Abschluss der Beratung ist dieser dem BAFA zur Prüfung einzureichen.

Zielgruppen der Förderung
Anspruch auf eine Vor-Ort-Energieberatung haben grundsätzlich alle Gebäude- oder Wohnungseigentümer (natürliche wie juristische Personen), Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchberechtigte und Mieter/Pächter sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht.
Das Gebäude muss sich in Deutschland befinden; die Baugenehmigung muss vor dem 31.01.2002 liegen; das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient.

Was macht der Energieberater?
Im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes. Auf dieser Grundlage erstellt er für Sie ein passendes Sanierungskonzept. Er schlägt Ihnen also vor, wie Sie Ihr Wohngebäude modernisieren können, um den Energiebedarf zu senken. Der Energieberater weist auch darauf hin, welche Fördermittel Sie beantragen können. Die Ergebnisse fasst er in einem schriftlichen Energieberatungsbericht zusammen, den er Ihnen aushändigt und in einem Abschlussgespräch erläutert.

Sie haben die Wahl, ob der Energieberater entweder

  • die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt
  • oder aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Ihre persönlichen Verhältnisse oder Wünsche können bei einer Vor-Ort-Beratung in bestimmtem Umfang berücksichtigt werden. So haben Sie die Wahl zwischen zwei Beratungsalternativen.

Planen Sie, Ihre Immobilie zeitlich gestreckt zu modernisieren, etwa weil Ihre finanziellen Möglichkeiten dies erfordern? Dann zeigt Ihnen der Energieberater, wie sich Ihr Wohngebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend sanieren lässt.

Wollen Sie dagegen möglichst bald in einem Haus mit einem hohen, und damit zeitgemäßen, energetischen Niveau wohnen? Dann kommt für Sie eine Gesamtsanierung in einem Zuge in Betracht, an deren Ende ein KfW-Effizienzhaus steht. Der Energieberater wird auf Ihren Wunsch hin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen.

Gleichgültig aber, für welche Variante Sie sich bei einer Vor-Ort-Beratung entscheiden: Sie sollten den Energieberater bitten, Ihnen die Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) darzustellen. Der iSFP ist ein neu entwickeltes Beratungsinstrument und präsentiert Ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit. Design und Struktur des iSFP sind dabei standardisiert. Zur Veranschaulichung wird überdies das Mittel der farblichen Visualisierung gezielt eingesetzt: Dadurch wird es Ihnen einerseits leicht gemacht, sich ein Bild vom energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes zu machen. Andererseits können Sie sich besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsvorschläge schrittweise verbessert.

Nicht zu verwechseln ist eine Vor-Ort-Beratung mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises. Als Grundlage für Sanierungsentscheidungen ist ein Gebäudeenergieausweis deutlich weniger geeignet als ein iSFP, dessen Informationsgehalt erheblich höher zu veranschlagen ist.

Aus den genannten Daten erstellt nun der Energieberater einen Beratungsbericht, in dem zunächst der aktuelle Heizenergiebedarf im Bestand berechnet wird. Für jedes einzelne Außenbauteil werden nunmehr energetische Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen und die dadurch erzielbaren Einsparungen an Heizenergie berechnet. Anhand der Kosten und der eingesparten Heizenergie wird für jede Maßnahme die Wirtschaftlichkeit berechnet. Ebenso wie mit der Gebäudehülle wird auch mit dem Heizungs- und Warmwassersystem verfahren. Bei älteren Heizsystemen wird die Energieeinsparung gegenüber einem neueren Heizsystem ermittelt und zusammen mit den Kosten für das neue Heizsystem die Wirtschaftlichkeit berechnet. Dabei wird auch der Einsatz erneuerbarer Energieträger geprüft und dem Bericht hinzugefügt. Außerdem informiert der Energieberater darüber, ob öffentliche Fördermittel gewährt werden könnten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt u.a. Kredite im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ zur Verfügung. Der Zinssatz beträgt hierfür aktuell 1,41% effektiv.

Wer ist als Energieberater zugelassen?
Im Internet unter www.bafa.de können die zugelassenen Berater über die Beratersuche ausgewählt werden. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater. Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.

Als Berater sind antragsberechtigt:
1. Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse, die durch das BAFA festgelegt werden, erworben haben;
2. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“;
3. Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen vom BAFA festgelegt.
4. Der Energieberaterkreis wird erweitert. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.

Zeitlicher Ablauf der Vor-Ort-Beratung

Sie beauftragen einen zugelassenen Energieberater mit der Durchführung einer Energieberatung für Wohngebäude. Der Energieberater stellt dann beim BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält einen Förderbescheid.
Der Energieberater hat nun maximalneun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern (nutzen Sie diese Gelegenheit, um dem Berater Fragen zu stellen!). Für seine Beratungsleistung stellt Ihnen der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
Nach dem Erläuterungsgespräch, das mit Ihrem Einverständnis auch telefonisch geführt werden kann, müssen Sie und der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor. Zuletzt wird der Zuschuss an den Berater ausgezahlt.

Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichtes begonnen wird.
Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen.
Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt wurde oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.