BAFA erhöht Zuschüsse für Energieberatung

BAFA erhöht Zuschüsse für Energieberatung

­2020.01.29: Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude.

Erhöhung der Zuschüsse zum 01.02.2020

­Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.

Dies sind die wesentlichen Änderungen:

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
  • 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
  • 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
  • Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
  • Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).

Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.

Für diese neuen Förderbedingungen erstellen wir Ihnen für Ihre Immobilie das passende Angebot und sind bei der Antragstellung sehr gerne behilflich.

 

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Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Hier finden Sie detaillierte Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) an die Anlagen.

Allgemeine Voraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Antragstellung

Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.

Nach Ihrer Antragstellung prüfen wir alle Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von uns anschließend den Zuwendungsbescheid. Dann haben Sie 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular auf der BAFA-Homepage einzureichen.

Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können über diese Internetseite eingereicht werden.

Voraussetzungen für Solarthermieanlagen

Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh / m2

muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).

Solarthermie im Gebäudebestand

  • Mindestkollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 7 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 9 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche
  • Mindestpufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 40 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich
  • Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Kollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen.

Solarthermie im Neubau

  • Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.
  • Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:
  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.

oder

  • Es muss sich um ein Solaraktivhaus handeln, d.h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationberechnung muss mindestens 50 % betragen.
Anlagenliste

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen

Voraussetzungen für Biomasseanlagen

  • Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feueranlagen
  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
  • Kohlenmonoxid: 200 mg / m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg / m3 bei Teillastbetrieb
  • Staubförmige Emissionen: 15 mg / m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg / m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mind. 90 % betragen.
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter / kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter / kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

 

Zusätzliche Voraussetzungen für Biomasseanlagen im Neubau

Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):

  • Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
  • elektrostatischer Partikelabscheider
  • filternde Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher

Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

Anlagenlisten

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Voraussetzungen für effiziente Wärmepumpenanlagen

Voraussetzungen im Gebäudebestand

  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

 

Abweichende Voraussetzungen im Neubau

  • Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
  • Jahresarbeitszahlen: Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5. Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
  • Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast während der kalten Witterung bei.
  • Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
  • Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden.
Anlagenliste

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis

Voraussetzungen für Gas-Hybridheizungen

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen.
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.
  • Die Gas-Brennwertheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für die Öl-Austauschprämie

  • Die Öl-Austauschprämie kann gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage außer Betrieb genommen und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
  • Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann die Austauschprämie nicht gewährt werden.

 

Informationen zum Thema

Liste förderfähige Anlagen

Publikationen

Liste förderfähige Anlagen

Förderfähige Biomasseanlage im Gebäudebestand:

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderfähige Biomasseanlage im Neubau:

Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die folgenden Listen (Solarthermie, Wärmepumpen) gelten sowohl für den Gebäudebestand als auch den Neubau:

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen (PDF, 470KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/heizen_mit_erneuerbaren_energien_node.html

Wir stehen Ihnen bei der Antragstellung gerne zur Verfügung und begleiten Sie während der Maßnahme.

 

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Neues Programm: Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien Kredit und Zuschuss

Neues Programm: Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien Kredit und Zuschuss

26.01.2019 BAFA und KfW legen neues Programm zur Förderung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energie für Unternehmen aller Branchen und Größen. Wie alles genau zu beantragen und durchzuführen ist, erfahren Sie bei Koch-Bautechnik.

Abwärme #kochbautechnik

Abwärme #kochbautechnik

Mit Start des neuen Jahres bieten die KfW und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein neues Förderprodukt für betriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung von Kohlendioxid-Emissionen an. Das neue Programm 295 löst das Ihnen bekannte Programm KfW-Energieeffizienzprogramm – Abwärme (294) ab. Über einen zinsgünstigen Kredit kombiniert mit einem Tilgungszuschuss können Unternehmen die Modernisierung ihrer Anlagen und /oder Prozesse finanzieren. Darüber hinaus ersetzt das neue Förderprogramm die BAFA-Programme für Querschnittstechnologien und für industrielle Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien.

Das neue Programm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ ist offen für Unternehmen aller Branchen und Größen und bietet viel Spielraum bei der Finanzierung unterschiedlichster Investitionsmaßnahmen. Diese können sowohl Neu- als auch Erweiterungsinvestitionen umfassen.

Folgende betriebliche Investitionen (Neu- als auch Erweiterungsinvestitionen) – geclustert in 4 Modulen –können im Rahmen des ProgrammsEnergieeffizienz und Prozesswärme aus erneuerbaren Energien in der Wirtschaft,“ gefördert werden:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien
  • Modul 2: Prozesswärmebereitstellung aus Erneuerbaren Energien
  • Modul 3: Mess, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement Software
  • Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Die Förderung unter Modul 4 ist bewusst technologieoffen gestaltet, um den Unternehmen die größtmögliche Freiheit bei der Umsetzung einer für sie passenden Lösung zu geben Hier sind insbesondere Sie als Energieberater gefragt; eine wichtige Fördervoraussetzung ist die Vorlage eines „Einsparkonzepts“. Ein beschreibbares PDF in Form eines verbindlichen Templates finden Sie hier: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004396_F_295_Einsparkonzept.pdf oder dem entsprechenden Dokument auf der Webseite des BAFA.

Wie berechnet sich die Höhe des Tilgungszuschusses für Modul 4?
Der Tilgungszuschuss beträgt bis zu 30% (zuzüglich 10% für KMU) der förderfähigen Kosten. Förderfähige Kosten sind die Investitionskosten bzw. Investitionsmehrkosten (je nach gewählter Beihilferegelung) plus der Nebenkosten von bis zu 30% der Investitionskosten. Es gilt ein Höchstbetrag für den Tilgungszuschuss von 10 Millionen Euro. Unterstützung beim Thema Beihilfe:
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004398_Infoblatt_295_Investitionsmehrkosten.pdf oder dem entsprechendem Dokument auf der Webseite des BAFA.

Bitte beachten Sie: Der Tilgungszuschuss ist auf 500 EUR (700 EUR für KMU) pro jährlich eingesparte Tonne CO2 limitiert (= CO2-Förderdeckel). Das heißt konkret: Die gemäß Einsparkonzept ermittelte jährliche CO2-Einsparung (in Tonnen) (gegebenenfalls plus der CO2-Einsparung durch beantragte Maßnahmen aus Modul 2) wird mit 500 EUR je Tonne CO2 (700 EUR je Tonne CO2 für KMU) multipliziert. Dieses Ergebnis bildet den absoluten CO2-Förderdeckel für den Tilgungszuschuss. Das bedeutet: Es kann Vorhaben geben, bei denen der CO2-Förderdeckel zur Anwendung kommt. Der Tilgungszuschuss wird in diesen Fällen entsprechend reduziert.

Beispiel:

Ein großes Unternehmen plant eine neue effizientere Prozessstraße. Die förderfähigen Kosten betragen 100.000 EUR. Die jährliche CO2-Einsparung beträgt laut Einsparkonzept 30 Tonnen.
Der Tilgungszuschuss beträgt maximal 30% von 100.000 EUR                 =             30.000 EUR
Der CO2-Förderdeckel beträgt 30 t CO2 * 500 EUR/t CO2          =                             15.000 EUR

Das Unternehmen erhält somit einen Tilgungszuschuss in Höhe von 15.000 EUR, da der CO2-Förderdeckel zur Anwendung kommt.

Was muss ich beachten, wenn mein Vorhaben Maßnahmen zur energetischen Optimierung (Modul 4) und zur Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (Modul 2) umfasst?

  • Sie können die Förderung von Maßnahmen unter Modul 2 und Modul 4 gemeinsam beantragen.
  • Wegen der unterschiedlichen Tilgungszuschusshöhen
    • Modul 4: bis zu 30% der förderfähigen Kosten (zuzüglich 10% für KMU)
    • Modul 2: bis zu 45% der förderfähigen Kosten (zuzüglich 10% für KMU).

werden für Modul 2 und 4 separate KfW-Zusagen ausgereicht.

  • Bei der Ermittlung des nur im Modul 4 geltenden CO2-Förderdeckels kann die CO2 Einsparung aus Modul 2 bei der Berechnung der CO2-Einsparung von Modul 4 angerechnet werden. Die Maßnahme(n) unter Modul 2 und die daraus resultierende Energieeinsparung sind daher im Einsparkonzept dazustellen.

Mein Vorhaben umfasst Maßnahmen unter den Modulen 1, 3 und 4 – Wie muss ich das bei der Antragstellung abbilden?

  • Sofern Maßnahmen gemäß Modul 1, wie Druckluftanlagen, elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren etc. und/oder gemäß Modul 3 – Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software – Bestandteil eines komplexeren Vorhabens zur energiebezogenen Optimierung von Anlagen und Prozessen gemäß Modul 4 sind, so können alle Maßnahmen als ein Paket betrachtet, im Einsparkonzept dargestellt und unter Modul 4 beantragt werden. In diesem Fall würden Sie nur eine Kreditzusage erhalten. Alternativ können Einzelmaßnahmen gemäß der Module 1 und 3 sowie energetischen Optimierungsmaßnahmen gemäß Modul 4 separat in einem Antrag beantragt werden. Ob hieraus eine oder mehrere Kreditzusagen resultieren, hängt davon ab, ob bspw. unterschiedliche Laufzeiten und/oder unterschiedliche Beihilferegime beantragt wurden.

Quelle: Newsletter: Informationen zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes Januar 2019

Energieberatung Wohngebäude/individueller Sanierungsfahrplan

Energieberatung Wohngebäude/individueller Sanierungsfahrplan

Vor – Ort – Energieberatung – „Energieberatung für Wohngebäude“

Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (früher: Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ trägt zur Umsetzung des energiepolitischen Ziels der Bundesregierung bei, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.

Neue Richtlinie Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude in Kraft. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 29. Oktober 2014.

Gegenstand der Förderung
Zuschuss in Höhe von 60% der des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.

Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht an den Beratenen, sondern an den Energieberater ausgezahlt wird. Der Berater ist jedoch verpflichtet, den Zuschuss mit seinem Beratungshonorar zu verrechnen. Der Beratungsbericht ist nach staatlichen Anforderungen der BAFA (Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu erarbeiten. Nach Abschluss der Beratung ist dieser dem BAFA zur Prüfung einzureichen.

Zielgruppen der Förderung
Anspruch auf eine Vor-Ort-Energieberatung haben grundsätzlich alle Gebäude- oder Wohnungseigentümer (natürliche wie juristische Personen), Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchberechtigte und Mieter/Pächter sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht.
Das Gebäude muss sich in Deutschland befinden; die Baugenehmigung muss vor dem 31.01.2002 liegen; das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient.

Was macht der Energieberater?
Im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes. Auf dieser Grundlage erstellt er für Sie ein passendes Sanierungskonzept. Er schlägt Ihnen also vor, wie Sie Ihr Wohngebäude modernisieren können, um den Energiebedarf zu senken. Der Energieberater weist auch darauf hin, welche Fördermittel Sie beantragen können. Die Ergebnisse fasst er in einem schriftlichen Energieberatungsbericht zusammen, den er Ihnen aushändigt und in einem Abschlussgespräch erläutert.

Sie haben die Wahl, ob der Energieberater entweder

  • die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt
  • oder aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Ihre persönlichen Verhältnisse oder Wünsche können bei einer Vor-Ort-Beratung in bestimmtem Umfang berücksichtigt werden. So haben Sie die Wahl zwischen zwei Beratungsalternativen.

Planen Sie, Ihre Immobilie zeitlich gestreckt zu modernisieren, etwa weil Ihre finanziellen Möglichkeiten dies erfordern? Dann zeigt Ihnen der Energieberater, wie sich Ihr Wohngebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend sanieren lässt.

Wollen Sie dagegen möglichst bald in einem Haus mit einem hohen, und damit zeitgemäßen, energetischen Niveau wohnen? Dann kommt für Sie eine Gesamtsanierung in einem Zuge in Betracht, an deren Ende ein KfW-Effizienzhaus steht. Der Energieberater wird auf Ihren Wunsch hin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen.

Gleichgültig aber, für welche Variante Sie sich bei einer Vor-Ort-Beratung entscheiden: Sie sollten den Energieberater bitten, Ihnen die Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) darzustellen. Der iSFP ist ein neu entwickeltes Beratungsinstrument und präsentiert Ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit. Design und Struktur des iSFP sind dabei standardisiert. Zur Veranschaulichung wird überdies das Mittel der farblichen Visualisierung gezielt eingesetzt: Dadurch wird es Ihnen einerseits leicht gemacht, sich ein Bild vom energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes zu machen. Andererseits können Sie sich besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsvorschläge schrittweise verbessert.

Nicht zu verwechseln ist eine Vor-Ort-Beratung mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises. Als Grundlage für Sanierungsentscheidungen ist ein Gebäudeenergieausweis deutlich weniger geeignet als ein iSFP, dessen Informationsgehalt erheblich höher zu veranschlagen ist.

Aus den genannten Daten erstellt nun der Energieberater einen Beratungsbericht, in dem zunächst der aktuelle Heizenergiebedarf im Bestand berechnet wird. Für jedes einzelne Außenbauteil werden nunmehr energetische Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen und die dadurch erzielbaren Einsparungen an Heizenergie berechnet. Anhand der Kosten und der eingesparten Heizenergie wird für jede Maßnahme die Wirtschaftlichkeit berechnet. Ebenso wie mit der Gebäudehülle wird auch mit dem Heizungs- und Warmwassersystem verfahren. Bei älteren Heizsystemen wird die Energieeinsparung gegenüber einem neueren Heizsystem ermittelt und zusammen mit den Kosten für das neue Heizsystem die Wirtschaftlichkeit berechnet. Dabei wird auch der Einsatz erneuerbarer Energieträger geprüft und dem Bericht hinzugefügt. Außerdem informiert der Energieberater darüber, ob öffentliche Fördermittel gewährt werden könnten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt u.a. Kredite im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ zur Verfügung. Der Zinssatz beträgt hierfür aktuell 1,41% effektiv.

Wer ist als Energieberater zugelassen?
Im Internet unter www.bafa.de können die zugelassenen Berater über die Beratersuche ausgewählt werden. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater. Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.

Als Berater sind antragsberechtigt:
1. Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse, die durch das BAFA festgelegt werden, erworben haben;
2. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“;
3. Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen vom BAFA festgelegt.
4. Der Energieberaterkreis wird erweitert. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.

Zeitlicher Ablauf der Vor-Ort-Beratung

Sie beauftragen einen zugelassenen Energieberater mit der Durchführung einer Energieberatung für Wohngebäude. Der Energieberater stellt dann beim BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält einen Förderbescheid.
Der Energieberater hat nun maximalneun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern (nutzen Sie diese Gelegenheit, um dem Berater Fragen zu stellen!). Für seine Beratungsleistung stellt Ihnen der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
Nach dem Erläuterungsgespräch, das mit Ihrem Einverständnis auch telefonisch geführt werden kann, müssen Sie und der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor. Zuletzt wird der Zuschuss an den Berater ausgezahlt.

Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichtes begonnen wird.
Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen.
Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt wurde oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.