KfW ändert Förderkonditionen zum 24.1.20

KfW ändert Förderkonditionen zum 24.1.20

EILMELDUNG zum 08.01.2020 – KfW-Newsletter

 

Förderkonditionen für Gebäudesanierungsprogramme der KfW zum 24.01.2020 geändert!

Die Bundesregierung hat im September 2019 gesetzlich verbindliche Klimaziele auf den Weg gebracht. Daher treten im Januar 2020 zahlreiche Konditionen- und Produktänderungen im Bereich Energieeffizient Bauen und Sanieren in Kraft.

So profitieren Sie zum Beispiel ab dem 24.01.2020 in vielen Produkten von höheren Tilgungs- und Investitionszuschüssen sowie Kreditbeträgen.

Zu den geänderten Förderbedingungen

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/EBS-2020/?kfwnl=Bauen_Wohnen_Energie_sparen.08-01-2020.604794

oder hier wie gewohnt von Koch-Bautechnik aufbereitet.

Sanierung oder Kauf einer bestehenden Immobilie

Energieeffizient Sanieren – Kredit (151)

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder den Kauf von saniertem Wohnraum erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Energieeffizient Sanieren – Kredit (152)

Bei energetischen Einzelmaßnahmen, die keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstreben, erhöht sich der Tilgungszuschuss um 12,5 %.

Der maximale Kreditbetrag bleibt bei 50.000 Euro.

Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)

Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder energetische Einzelmaßnahmen erhöht sich der Investitionszuschuss um 10 %.

Die förderfähigen Investitionskosten für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus steigen um 20.000 Euro auf 120.000 Euro.

Die förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen bleiben bei 50.000 Euro.

Zusammenfassung Sanierung:

 

 

 

Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses

Energieeffizient Bauen – Kredit (153)

Für den Bau oder Kauf eines neu gebauten KfW-Effizienzhauses erhöht sich der Tilgungszuschuss um 10 %.

Der maximale Kreditbetrag steigt um 20.000 Euro auf insgesamt 120.000 Euro.

Zusammenfassung Neubau

 

 

Wir beraten Sie gerne über die neuen Förderbedingungen und begleiten Sie von Beginn an bis zum Abschluss Ihres Projektes.

Änderungen KfW-Förderung zum 16.4.18

Änderungen KfW-Förderung zum 16.4.18

Mit dem heutigen Beitrag möchte ich Euch auf die Änderung der KfW-Förderung „Energieeffizient Sanieren“ und „Energieeffizient Bauen“ zum 16.04.2018 hinweisen.

Betrifft alle Anträge ab 16.4.18 – auch für laufende Bauvorhaben, bei denen noch nicht alle Wohneinheiten einen Antrag gestellt haben.

Keine Sondertilgung mehr, eine kürzere Sollzinsbindung: Die KfW ändert die Konditionen für Förderprogramme zum Bauen und Sanieren. Wer schnell ist, kann sich aber noch die alten Bedingungen sichern.
Die staatliche KfW-Bank fördert Kauf- und Bauvorhaben mit günstigen Krediten. Für die Programme „Energieeffizient Bauen (153)“ und „Energieeffizient Sanieren (151/152)“ wurden nun deutliche Produktverschlechterungen kommuniziert. Diese gelten ab dem 17. April 2018. Alle bis zum 16. April 2018 bei der KfW eingehenden Anträge werden noch zu den aktuellen Bedingungen genehmigt.

Die KfW-Änderungen 2018 für die Programme „Energieeffizient Bauen“ und „Energieeffizient Sanieren“ im Überblick:
1. Sollzinsbindung
Die Zinsbindungsfrist von 20 Jahren für das Programm „Energieeffizient Bauen“ fällt komplett weg. Damit sind bei der KfW maximal 10 Jahre Zinssicherheit möglich. Für das Programm „Energieeffizient Sanieren“ gab es bisher schon kein 20-Jahres-Angebot.

2. Bereitstellungszinsfreie Zeit
Die bereitstellungszinsfreie Zeit wird für beide oben genannten Programme von 12 auf 6 Monate verkürzt. Ab dem siebten Monat nach Darlehenszusage wird dann für den noch nicht ausgezahlten Darlehensteil ein Bereitstellungszins von 0,25 Prozent pro Monat von der KfW berechnet.

3. Sondertilgungen
Bisher waren kostenfreie Sondertilgungen für beide Programme möglich. Diese entfallen nun komplett. Sie können Ihr Darlehen nun lediglich gegen Zahlung einer individuellen Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig, d.h. innerhalb der Sollzinsbindung, tilgen.

Achtung: Es ist davon auszugehen, dass einige Banken ihre EDV-Systeme bereits vor Ablauf dieser Frist umstellen und eine Beantragung zu Altbedingungen bereits eher endet. Ein rechtzeitiges Beantragen der Mittel ist daher ratsam.

Die Zinssätze beider Programme werden für die erste Zinsbindungsfrist nach wie vor aus Bundesmitteln verbilligt. Auch die bisherigen Tilgungszuschüsse gelten weiterhin.

Empfehlung: Die KfW vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die begleitenden Darlehensgeber. Dabei bieten nicht alle Darlehensgeber durchweg alle KfW-Programm an. Ob Ihr Vorhaben bei der KfW überhaupt förderfähig ist und es sich lohnt, das kann Ihnen ein unabhängiger Finanzierungsberater näher erläutern. Informieren Sie sich rechtzeitig, d.h. vor Beginn Ihres Vorhabens, nach den für Sie geeigneten Fördermöglichkeiten. Noch ist genug Zeit Ihr Darlehen zu „alten“ Bedingungen zu beantragen.