07.01.2019 Koch-Bautechnik:     Was Sie jetzt wissen müssen!

Seit Sommer 2018 haben die ersten Energieausweise ihre Gültigkeit verloren. Sie wurden im Jahr 2008 für Wohngebäude, deren Baujahr aus der Zeit vor 1966 stammen, erstellt und haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Diese sind nun seit Juni 2018 abgelaufen. Die bisher ausgestellten Energieausweise haben auf der ersten Seite ganz oben links das Gültigkeitsdatum vermerkt.

Was Besitzer dieser Gebäude jetzt wissen müssen!

Besitzer der Gebäude mit einem solchen Energieausweis sollten nun einen aktuellen Energieausweis erstellen lassen, sofern sie ihr Haus in der nächsten Zeit vermieten, verkaufen oder auch verpachten wollen. Hausbesitzer, welche einen neuen Energieausweis beantragen möchten, wird geraten, sich an den qualifizierten Energieberater von Koch-Bautechnik zu wenden.

Wohnhäuser jüngeren Datums benötigen ab 2019 neuen Energieausweis

Für Gebäude, die im Jahr 1966 oder später errichtet wurden, war die Beantragung eines Energieausweises erst ab 2009 verpflichtend, wenn es zu einer Vermietung, einem Verkauf oder einer Verpachtung kommen sollte. Deshalb muss für diese auch erst nach der Zehnjahresfrist, also im Jahr 2019, ein neuer Energieausweis beantragt werden, da der alte dann seine Gültigkeit verliert.

 

Für Neubauten oder auch umfassend modernisierte Häuser ist bereits seit Inkrafttreten er Energieeinsparverordnung (EnEV) am 01. Februar 2002 ein Energieausweis zu beantragen, hier hat die Neubeantragung also bereits stattgefunden.

 

Der Energieausweis muss dann den Interessenten bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auch für die Immobilienanzeige sind Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Wer sein Eigentum selbst nutzt oder nicht vermietet, braucht im Prinzip auch keinen Energieausweis. Auch Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.

In Immobilienanzeigen müssen folgende Daten bei Wohngebäuden ausgewiesen werden:
  • die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr,
  • der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.),
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/ Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Für Nichtwohngebäude, also nicht zu Wohnzwecken genutzte Immobilien, gelten zum Teil abweichende Regelungen. Hier müssen auch Hinweise zum Stromverbrauch beinhaltet sein.

Den für zehn Jahre gültigen Energieausweis müssen Vermieter und Verkäufer von Gebäuden oder Wohnungen den Interessenten unaufgefordert vorlegen. Auch beim Neubau oder einer umfassenden Sanierung ist die Ausstellung Pflicht und muss auch nach der Baumaßnahme der unteren Baurechtsbehörde unaufgefordert vorgelegt werden.

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